>>> Die Satzungen des 1. PBC Wedding e. V. 1988

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen 1. PBC Wedding.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".

(3) Sitz des Vereins ist 13359 Berlin - Wedd., Holzstr. 2.


§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist das Betreiben des Pool-Billard-Sports

(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine
Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


§ 3

Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung eines
regelmäßigen Trainings und der Teilnahme an den vom
Pool-Billard-Verband-Berlin e.V. (PBVB e.V., Mitglied im
Landessportbund Berlin e.V. (LSB)) veranstalteten
Meisterschaften und Turnieren.


§ 4

Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 5

Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede beschränkt und unbeschränkt
geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mit-
gliedern. Der Antragsteller muß erklären, ob er dem Verein als
aktives oder passives (förderndes) Mitglied beitreten will.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird
mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und
Zahlung einer Aufnahmegebühr wirksam. Bei Minderjährigen hat
der Erziehungsberechtigte gegenzuzeichnen.

(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.

(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6

Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat bis zum Monatsende zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Zur Ein-
haltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Aus-
trittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.


§ 7

Ausschluß der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig.

(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzu-
teilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des aus-
zuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluß
entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluß eines Mitglieds wird mit der Beschlußfassung
sofort wirksam.

(7) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn er bei der Beschluß-
fassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
eingeschrieben bekanntgemacht werden.


§ 8

Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung seiner Mit-
gliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied
mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese Gesamt-
summe auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von vier Wochen ab Absendung der Mahnung voll ent-
richtet wurde. Die Mahnung muß mit Einschreiben an die letzte
dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds erfolgen.

(3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mit-
gliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als un-
zustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß
des Vorstandes. Der Beschluß wird dem betroffenen Mitglied
nicht bekannt gemacht.



§ 9

Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Betrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den
Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(5) Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10

Vereinsstrafen

(1) Vereinsstrafen sind

1. Verwarnung,

2. zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der Vereins-
einrichtungen und von der Teilnahme an Vereins-
veranstaltungen.

3. Ausschluß aus dem Verein - § 7 - und

4. Streichung der Mitgliedschaft - § 8 -.

(2) Sie können verhängt werden bei Disziplinlosigkeiten, un-
sportlichem und unehrenhaftem Verhalten, Schulden gegenüber
dem Verein.

(3) Die Strafen werden vom Vorstand verhängt, mit Ausnahme der
Strafen nach Absatz (1) Punkt 3; hierbei stimmt die Mit-
gliederversammlung ab.



§ 11

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung



§ 12

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden und dem Kassierer.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann nach Beschluß den Verein vertreten.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.

(4) Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig und
Mitglied des Vereins sein.

(5) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungs-
gemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(6) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Aus-
scheiden aus dem Verein

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person ver-
einigt werden.

(8) Jedes Vorstandsmitglied kann auch während seiner einjährigen
Geschäftszeit abgewählt werden.



§ 13 (entfällt)


§ 14

Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens

2. einmal jährlich

3. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen eines
Monats; wenn es von mindestens 25 % der Mitglieder schrift-
lich unter Angaben der Gründe verlangt wird.



§ 15

Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(2) Bei der Berufung muß die Tagesordnung (Gründe) angegeben
werden.

(3) Die Frist beginnt mit dem Absendetag der Einladung an die
letzte bekannte Adresse des Vereinsmitgliedes.

(4) Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.



§ 16

Beschlußfähigkeit

(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitglieder-
versammlung, zu der mehr als 50 % der Mitglieder erschienen
sind.

(2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und über
die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist die Anwesenheit von
zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach
Absatz (1) und (2) nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von
vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitglieder-
versammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens sechs Wochen nach dem
ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis
auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu erhalten - Abs. 5. -

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.


§ 17

Beschlußfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.

(2) Wird über ein Mitglied des Vereins abgestimmt, darf dieses
nicht mitabstimmen.

(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

(4) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung zum Ziel hat,
ist die Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen
Mitglieder erforderlich.

(5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins oder über
die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 18

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden der Versammlung
zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift zu
lesen.


§ 19

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
- § 17 Abs. 5 - aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für hilfsbedürftiger Kinder.

(4) Das Vermögen darf nur im Einverständnis mit dem Finanzamt
übertragen werden.




Berlin - Wedding, den 10. Mai 1988, Urfassung
Berlin - Wedding, den 11. Dez.2000, geänderte Fassung

Berlin - Wedding, den 17. Juli 2022, geänderte Fassung